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  • AutorenbildAndreas Nauerz

Die vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung

Aktualisiert: 19. Sept. 2021


Der Verlust des Versicherungsschutzes durch eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 VVG ist so ziemlich das Schlimmste, was einem Versicherungsnehmer widerfahren kann. Insbesondere im Bereich der Personen- (z.B. Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen) und Krankenversicherungen kann der Verlust des Versicherungsschutzes rasch existenzbedrohlich werden. Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung ist v.a. auch deswegen problematisch, da ihre Konsequenzen u.U. erst Jahre nach dem Vertragsabschluss zu Tage treten.


Nicht selten beruft sich die Versicherungsgesellschaft bei der Ablehnung des Versicherungsschutzes mit einer angeblichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten durch den Versicherungsnehmer. Denn oft wird erst im Leistungsfall, d.h. nicht bereits, wie viele fälschlicherweise meinen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, geprüft, ob der Kunde beim Abschluss des Versicherungsvertrags alle sog. "gefahrerhebliche Umstände" angegeben hat.


Welche Risikofaktoren gefahrerheblich sind, ist von der Versicherungsgesellschaft festzulegen. Dies erfolgt in der Regel durch schriftliche Antragsfragen. Gefahrerheblich sind nach der geltenden Rechtsprechung alle Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Im Falle der Berufsunfähigkeitsversicherung sind dies bspw. bereits bestehende Erkrankungen oder Risikohobbys.


Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, den Anforderungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht bis zur Abgabe der Vertragserklärung nachzukommen. D.h. bis zum endgültigen Zustandekommen des Vertrages steht der Versicherungsnehmer in der Pflicht, dem Versicherer alle gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen.


Stellt sich heraus, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder wahrheitswidrige Angaben abgegeben hat, liegt besagte Anzeigepflichtverletzung vor. Die Folge ist, dass der Versicherer den Rücktritt, die Kündigung oder sogar die Anfechtung des Vertrages anstreben kann. Ist dies erfolgreich, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers. Die Beweislast liegt beim Versicherer. Dieser muss also beweisen, dass eine Anzeigepflicht besteht und der Versicherungsnehmer diese verletzt hat.


Gem. § 21 Abs. 3 VVG erlöschen die vorgenannten Recht des Versicherers auf Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung est nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss (sofern der Versicherungsfall nicht vor Ablauf dieser Zeit eingetreten ist). Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.


Wir raten daher immer dazu alle Möglichkeiten auszuschöpfen eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu vermeiden. Dazu zählt z.B. auch das Einholen von Kopien von Patientenakten behandelnder Ärzte oder Patientenquittungen der Krankenkassen.

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