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  • AutorenbildAndreas Nauerz

(Körperliche) Beeinträchtigungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung


Im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt zumeist der Leitsatz "was kaputt ist, bleibt kaputt". So beinhalten viele Gesundheitsfragebögen der Versicherungsgesellschaften Fragen der Form: "Bestehen (auch angeborene) körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, Behinderungen oder Störungen?". Und genau solche Fragen haben es in sich und bergen Potential für (unwissentliche) Falschangaben.


So gibt es Kunden denen beispielsweise vor etlichen Jahren Organe, bspw. die Milz, entfernt wurden. Oftmals sind solche Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seit Jahren beschwerde- und behandlungsfrei, weswegen die typischen Fragen nach durchgeführten ärztlichen Behandlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (ambulant i.d.R. 5 Jahre, stationär i.d.r. 10 Jahre) durchaus verneint werden können. Dennoch stellt das Fehlen eines Organs i.d.R. eine körperliche Beeinträchtigung dar, weshalb vorgenannte Frage nach selbigen zu bejahen und das Fehlen des Organs spätestes im Bezug auf diese Frage offenzulegen ist.

Ähnliches gilt für bestehende Bewegungseinschränkungen (z.B. infolge von Amputationen), Schädigungen der Bandscheibe (z.B. im Zusammenhang mit einer Skoliose) oder Einschränkungen die Sinne betreffend (z.B. Blindheit oder Gehörlosigkeit).


D.h. nur weil jemand seit vielen Jahren wegen einer Problematik keine Beschwerden hat und/oder nicht in Behandlung war, kann sich dennoch, aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, eine Anzeigepflicht im Rahmen der Beantwortung der Gesundheitsfragen bei Abschuss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ergeben.


Fragen? Wir beraten Sie gerne.

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