Vorbemerkung: Der folgende Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar. Eine solche darf nur von einem Steuerberater durchgeführt werden.
Eine häufige Frage, die im Rahmen der Beratung zu Berufsunfähigkeitsversicherungen auftritt, lautet: "Wie viel bleibt denn nach Steuer von meiner versicherten Berufsunfähigkeitsrente übrig?"
Prinzipiell sind Rentenbezüge aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerpflichtig. Bei Auszahlungen aus selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen (nicht jedoch wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen einer Rürup-Rente oder betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurde) erfolgt die Besteuerung analog einer abgekürzten Leibrente. Dies bedeutet, dass die Steuer nur auf den sog. Ertragsanteil anfällt. Dieser Ertragsanteil richtet sich nach der restlichen Vertragsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. § 22 Nr. 1 S. 3 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV).
Rechenbeispiel: Haben Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherungen, mit einer Rentenhöhe von 1500 EUR mtl., im Alter von 25 Jahren bis zum Endalter 67 abgeschlossen und werden Sie mit 50 Jahren berufsunfähig beläuft sich die Restlaufzeit des Vertrages auf 17 Jahre. Gem. § 55 EstDV beträgt der Ertragsanteil somit 18% (vgl. § 55 Abs. 2 EStDV). Zu versteuern wären somit 18% * 1.500 EUR = 270 EUR was unterhalb des steuerfreien Grundfreibetrags läge. Hinzuzurechnen wäre allerdings noch etwaige weitere Einkünfte, wie bspw. solche aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Abzuführen wären zudem noch Sozialversicherungsbeiträge.
Wird die Berufsunfähigkeitsrente aus einer Betriebsrente bezogen, wird die komplette Rente für die Besteuerung herangezogen soweit diese auf geförderten Beiträgen beruht (vgl. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG). Soweit die Rente durch nicht geförderte Beiträge finanziert wurde gilt auch hier die Ertragsanteilbesteuerung (vgl. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 S. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV).
Wird die Berufsunfähigkeitsrente aus einem Rürup-Vertrag (Basisrente) bezogen, wird der zu versteuernde Anteil schrittweise bis zum Jahr 2040 angehoben (vgl. § 22 Nr. 1 S. 3 EStG).
Randbemerkung: Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen sind ggf. auch im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung (begrenzt) absetzbar; befragen Sie auch dazu Ihren Steuerberater.
Fragen? Wir beraten Sie gerne.
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