Prinzipiell ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Gesundheitsfragen des Versicherers im Antragsformular, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. D.h. er hat nach der ständigen Rechtsprechung gestellte Fragen grundsächlich erschöpfend zu beantworten. Alles andere birgt stets das Risiko der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung.
Anderseits müssen aber, insbesondere bei weit gefasster Fragestellung, Beschwerden, die offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen, nicht angeben werden (vgl. BGH NJW-RR 03, 1106, 1107). Vereinfacht sind dies Beschwerden "die jeder immer wieder mal hat" wie bspw. eine "normale" Erkältung.
Die Schwierigkeit besteht nun darin zu beurteilen was "belanglos" ist und was nicht. Denn manchmal wird aus einer vermeintlichen Bagatellerkrankung wie einem Hustenreiz ein chronisches Leiden wie Asthma. Wir raten daher im Zweifel immer dazu "zu viel" statt zu wenige Angaben zu machen; ist die Angabe risikounerheblich entsteht daraus ohnehin kein Problem, reduziert aber das Risiko des Vorwurfs der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung im Leistungsfall.
Fragen? Wir beraten Sie gerne.
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