Bei Abschuss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind insbesondere Vorerkrankungen durch Beantwortung von Gesundheitsfragen offenzulegen. Ist die eigene Krankengeschichte komplexer sind Rückfragen bei den Krankenkassen sowie den behandelnden Ärzten anzuraten, um das Risiko etwas zu vergessen oder gar falsch anzugeben weitestgehend auszuräumen, da ansonsten im schlimmsten Fall eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung droht.
Gegenüber den (gesetzlichen) Krankenkassen besteht in diesem Zusammenhang eines Auskunftsanspruch gem. § 305 Abs. 1 SGB V. Inhalt des Auskunftsanspruchs sind die in Anspruch genommenen Leistungen aller Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Rehabilitationseinrichtungen, Heil- und Hilfsmittelerbringer usw.) und deren Kosten. Bei ärztlichen Leistungen sind der Tag der Behandlung, die abgerechneten ICD-Ziffern einschließlich deren Kurztexte sowie die entstandenen Kosten mitzuteilen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Mitteilung von Diagnosen oder ein Recht auf Akteneinsicht. Bei vielen Krankenkasse kann inzwischen bereits online Einsicht in vorgenannte Abrechnungen genommen werden (sog. Patientenquittung).
Gegenüber den behandelnden Ärzten besteht ein Auskunftsanspruch gem. § 630g BGB. Inhalt des Auskunftsanspruchs ist die Einsicht in die eigene Patientenakte. Der Umfang des Auskunftsanspruchs über die verarbeiteten Patientendaten und des Einsichtsrechts in die Patientenunterlagen ist weit zu verstehen und erstreckt sich auf alle verarbeiteten Daten des Patienten bzw. auf die Einsicht in die vollständige Patientenakte. Das Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen erfasst daher sämtliche selbst dokumentierten Aufzeichnungen sowie auch Fremdbefunde, Arztbriefe und andere Unterlagen. Auch Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des behandelnden Arztes sind grundsätzlich offenzulegen. Ein Verweigerungsgrund kann sich bestenfalls aus therapeutischen Gründen oder Rechten Dritter ergeben.
Zudem sind Ärzte auch berufsrechtlich (gem. Berufsordnung) verpflichtet, Patienten auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen zu gewähren. Letztlich besteht seit Mai 2018 mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch ein erweitertes
Auskunftsrecht der Patienten über alle verarbeiteten personenbezogenen
Daten sowie das Recht auf Überlassung einer Datenkopie.
Zivilrechtlich sind Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten, gem. DSGVO sogar kostenlos, herauszugeben.
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